Strafprozeßordnung - StPO | § 295 Sicheres Geleit
Strafprozeßordnung - StPO | § 295 Sicheres Geleit
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/08/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 282/03 vom 26. August 2003 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum schweren Raub Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de
published on 01/03/2004 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts - Wirtschaftsstrafkammer - A. vom 4. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen t
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