Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Strafrecht: Zum Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

19.04.2017

Die Unschuldsvermutung steht einer Verstellung eines verbleibenden Tatverdachtes in der das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung nicht entgegen.
Strafrecht

Strafrecht: Zum Inverkehrbringen von Tabakwaren

25.02.2016

Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind, sondern Tabakerzeugnisse.

Strafrecht: Zur Begriffsklärung der sog. schweren staatsgefährdenden Gewalttat

23.03.2015

§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
sonstiges

JGG - Jugendgerichtsgesetz

20.12.2011

Auszug - Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Strafrecht

Jugendstrafrecht

01.12.2011

I.    Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendliche

Wirtschaftsstrafrecht: Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer Pflichtverletzung i.S. des § 266 StGB durch die Vorstände einer Sparkasse bei der Vergabe von Krediten

31.01.2011

Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des K
Strafrecht

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss


(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfa
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten


(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsa

Strafprozeßordnung - StPO | § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen


Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nöt

Strafprozeßordnung - StPO | § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten


(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig

Strafprozeßordnung - StPO | § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen


(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fa

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2013 - 5 StR 581/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

5 StR 581/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2013 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des L

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2009 - V ZR 253/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/08 Verkündet am: 30. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2009 - IX ZR 237/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 237/08 Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 4141 Eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - 4 StR 229/04

bei uns veröffentlicht am 01.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 229/04 vom 1. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2003 - 5 StR 290/03

bei uns veröffentlicht am 16.10.2003

5 StR 290/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2003 - 5 StR 376/03

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5 StR 376/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - 1 ARs 27/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 27/03 vom 26. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: zu 1.: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - GSSt 1/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/07 vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtssta

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2012 - 1 StR 412/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 412/11 vom 24. Januar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StPO §§ 200, 264 Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet au

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01

bei uns veröffentlicht am 23.05.2002

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StGB § 331 Abs. 1 aF Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2002 - 5 StR 105/02

bei uns veröffentlicht am 29.05.2002

5 StR 105/02 (alt: 5 StR 644/99) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Schmuggels u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - 3 StR 13/12

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 13/12 vom 16. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 16. Februar 2012 beschlossen: 1. A

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - 1 StR 306/02

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________ StPO § 225a § 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau BUNDESGERICHTSHOF B

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2009 - 5 StR 91/09

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

5 StR 91/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - 5 StR 587/05

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5 StR 587/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzend

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2008 - 1 StR 488/07

bei uns veröffentlicht am 20.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 488/07 vom 20. März 2008 BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 266 Abs. 1 StPO § 213 EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2008 - 5 StR 34/08

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5 StR 34/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ric

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2012 - 5 StR 328/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

5 StR 328/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2003 - II ZR 8/01

bei uns veröffentlicht am 31.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 8/01 Verkündet am: 31. März 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2000 - 1 StR 280/99

bei uns veröffentlicht am 06.04.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _____________________ StGB § 266 Abs. 1 Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhält

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - 5 StR 138/10

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

5 StR 138/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen leichtfertigen Subventionsbetruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - 2 StR 557/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 557/16 vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:150317B2STR557.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerd

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2000 - 2 StR 232/00

bei uns veröffentlicht am 25.10.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 ZB 16.61

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - 10 ZB 14.2603

bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Amtsgericht Dachau Endurteil, 02. Sept. 2015 - 3 C 435/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - M 12 K 17.1608

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2016 - Au 2 S 16.1284

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.275,06 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am * 1988 in, Bosnien und H

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2018 - W 9 K 16.636

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Mai 2016 - RN 5 K 15.804

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ein

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 112/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.02.2016 abgeändert und die Bescheide vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 insoweit aufgehoben, als die

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 7 K 15.5775

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2014 - 6b K 14.507

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - 10 B 18.1094

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 07. Feb. 2019 - RO 5 K 17.1019

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger mit Antrag vom 26.7.2016 beantragte Förderung zu bewilligen. I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 26 S 16.703

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 22 ZB 16.366

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 19 ZB 16.2636

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 € festgeset

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Tatbestand: Gegen die Klägerin, die als praktische Ärztin zugelassen ist, wurde mit Bescheid vom 29.07.2013 e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2015 - 10 BV 13.421

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änd

Landgericht Traunstein Beschluss, 14. Okt. 2015 - 4 T 586/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Gründe Landgericht Traunstein 4 T 586/15 Beschluss vom 14.10.2015 3 XIV 10/15 Amtsgericht Mühldorf am Inn 4. Zivilkammer in der Abschiebehaftsache A. A. L., geb. ... 19..., togoischer Staatsangehöriger

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1429

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1426

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. März 2015 - RN 4 K 14.486

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 19 CE 17.1032

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag

Finanzgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - 13 K 1276/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der

Finanzgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - 2 K 1691/12

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 20. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 27. April 2012 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägeri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 C 14.1797

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag au

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