Strafprozeßordnung - StPO | § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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20/06/2018 16:31

Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 II StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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