Strafprozeßordnung - StPO | § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.

(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.

(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.

(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel


(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn

Strafprozeßordnung - StPO | § 350 Revisionshauptverhandlung


(1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitwirkung e

Strafprozeßordnung - StPO | § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung


(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen

Strafprozeßordnung - StPO | § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachv
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Abl

Strafprozeßordnung - StPO | § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten


(1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur A

Strafprozeßordnung - StPO | § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens


(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: 1. die Einstellung des Verfahrens,2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahr

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2011 - 2 StR 124/11

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 124/11 vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bunde

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - 4 StR 575/07

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 575/07 vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: V

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - 3 StR 221/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/18 vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR221.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbunde

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - 2 StR 159/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 159/15 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR159.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlun

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(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: 1. die Einstellung des Verfahrens,2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.Ist der...