Strafprozeßordnung - StPO | § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung - StPO | § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

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published on 29/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 1 6 / 1 4 vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: A
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