Strafprozeßordnung - StPO | § 226 Ununterbrochene Gegenwart
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19/01/2017 11:54
In der Hauptverhandlung kann ein Zeuge sich an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal aufhalten und mit einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen werden.
SubjectsAllgemeines
25/01/2012 12:57
Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt-BGH vom 12.07.01-Az:4 StR 550/00
SubjectsBesetzung der Richterbank
08/12/2011 12:34
Der infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung verursachte (operative) Verluste eines Hodens stellt weder eine schwere Körperverletzung im Sinne des „Verlustes oder der dauernden Gebrauchsunfähigkeit
SubjectsKörperverletzung
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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs
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published on 02/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 gemä
published on 15/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/11 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen: Di
published on 05/11/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR34/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetrugs hier: Anhörungsrüge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörun
published on 08/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/10 vom 8. Februar 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 UStG § 15 Abs. 1 Jedenfalls dann, wenn derjenige, für den eine Lieferu
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