Strafprozeßordnung - StPO | § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
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(1) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen
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published on 16/11/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
- die Verfügung
published on 28/06/2016 00:00
Tenor
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird angewiesen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und bis zur Entscheidungsreife durchzuführen.
Gründe
I.
Der Antrag der Anzeigeerstat
published on 22/01/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag des Anzeigeerstatters Y vom 6. Oktober 2015 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21. September 2015 - 6 Zs 991/15 - wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragste
published on 06/07/2015 00:00
Tenor
Der Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 2015 wird als unzulässig
v e r w o r f e n .
Gründe
I.
1 1. Die Anzeigeerstatter bezichtigten die
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