Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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05/12/2020 11:18

Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwalts-und Steuerberaterkanzlei greift in das Grundrecht der Beschwerdeführer sowie ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängende Belange der Allgemeinheit in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandaten und den für sie tätigen Berufsträgern. – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler – Anwalt für Strafrecht
04/01/2018 16:21

Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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14/01/2016 12:14

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
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02/12/2015 16:26

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.
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(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z
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published on 09/09/2021 17:29

Die Verständigung ist der sog. „Deal“ im Strafprozess. Schon umstritten ist, wie sie strafrechtsdogmatisch überhaupt einzuordnen ist. Die Verständigung ist eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den Verfahrensbe
published on 22/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 467/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2
published on 18/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 208/12 vom 18. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bestechung u.a. zu 2.: Bestechlichkeit u.a. Nebenbeteiligte: Baugesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer
published on 20/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 117/12 vom 20. Dezember 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 81h, 261 Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung
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