Strafprozeßordnung - StPO | § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

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zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen


(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgeri
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung


(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso is

Strafprozeßordnung - StPO | § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung


(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74a


(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. des Friedensverrats in den Fäll

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74c


(1) Für Straftaten1.nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz v

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen


(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgeri

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 107 Gerichtsverfassung


Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74e


Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt 1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),3. in dritter Linie der Strafkammer nach §

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33 Jugendgerichte


(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte. (2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer). (3) Die Landesregierungen werden ermächti

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 26


(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74b


In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Strafprozeßordnung - StPO | § 74 Ablehnung des Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ab

Strafprozeßordnung - StPO | § 209 Eröffnungszuständigkeit


(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage einger

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 ARs 295/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 295/18 2 AR 73/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung Az.: 700 AR 42/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 390 Js 54287/16 Staatsanwaltschaft Oldenburg 42 Ds 87/17 Amtsgerich

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - 1 StR 6/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 6/12 vom 7. März 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StPO §§ 209, 209a, 210, 309, 338 Nr. 4; GVG §§ 24, 26, 74b. Die Jugendschutzkammer hat i

Landgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 617 Qs 45/16 jug

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.11.2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I.

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In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.