Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte


(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 202 StPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2011 - 1 StR 297/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297/11 vom 26. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2011 beschlossen: Die

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2019 - III ZR 141/18

bei uns veröffentlicht am 24.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/18 Verkündet am: 24. Oktober 2019 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839a, § 839

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2012 - 1 StR 378/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 378/11 vom 22. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2012, an der teilgenommen haben: Vo

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2009 - StB 20/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 20/08 vom 26. März 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________________ StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c AWG § 35 GG Art. 25 1.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2001 - 1 StR 523/00

bei uns veröffentlicht am 16.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 523/00 vom 16. Januar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlossen : 1.

Amtsgericht Straubing Beschluss, 13. Mai 2015 - 4 Ds 133 Js 93977/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse. Gründe I. Mit Anklag

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2016 - 4 Ws 282/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen den Beschluss des Landgerichts - 11. Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart vom 13. Juli 2015 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Die den Angeschuldigten durch das Be

Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 15. Okt. 2014 - 81 Ds-922 Js 2198/14-326/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. 1 Gründe 2Nach § 203 StPO beschließt das Gericht

Landgericht Halle Beschluss, 07. Mai 2014 - 2 Qs 3/14, 2 Qs 904 Js 41084/08 (3/14)

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft H vom 6. März 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts D vom 4. März 2014 – 11 Ls 2/11 (904 Js 41884/08) – aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen de

Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 K 257/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tatbestand 1 A. Der Kläger begehrt erneut den Billigkeitserlass der Grundsteuer (GrSt) auf sein selbstgenutztes Hausgrundstück aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Billigkeitsgründen, nachdem ein vorheriger Antrag bereits bestandskräftig abgelehn

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Feb. 2014 - III-2 Ws 614/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Mit ihrer Antragsschrif

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 22. Jan. 2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Sep

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Jan. 2014 - Ws 388/13

bei uns veröffentlicht am 02.01.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Stralsund hat auf Antrag

Amtsgericht Backnang Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 Ds 93 Js 111535/11

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe   I. 1 In der Anklageschrift vom 19.01.2012 wurde der

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. November 2010 - 3 Ws 884/10 H - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Sept. 2003 - 1 Ws 235/03

bei uns veröffentlicht am 01.09.2003

Tenor Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Y. gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 11. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen