Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 153bAmtlich · § 5 UrhG

Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

Zeitreise: 23.02.2026

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Passende Werkzeuge

  • Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenVorladung von der Polizei: muss ich hin? (§§ 163a, 163, 161a StPO)Ob eine Vorladung verpflichtet, hängt nach dem Wortlaut der StPO von zwei Dingen ab: in welcher Rolle Sie geladen werden und wer lädt. § 163a Abs. 3 S. 1 StPO nennt für den Beschuldigten ausschließlich die Staatsanwaltschaft — die Polizei steht dort nicht. Der Check ordnet Ihre Ladung in diese Matrix ein und nennt die Fundstelle.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenDurchsuchung: was Sie JETZT verlangen müssen (§§ 106, 107 StPO)Drei Ihrer Rechte gibt es nur „auf Verlangen“ — die schriftliche Mitteilung mit dem Grund, das Verzeichnis der mitgenommenen Sachen und, wenn nichts gefunden wurde, die Bescheinigung darüber (§ 107 StPO). Wer schweigt, bekommt sie nicht, und niemand muss darauf hinweisen.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.