Strafprozeßordnung - StPO | § 216 Ladung des Angeklagten

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 217 Ladungsfrist


(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Au

Strafprozeßordnung - StPO | § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung


(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 35 Bekanntmachung


(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d

Strafprozeßordnung - StPO | § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten


(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - 2 StR 245/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 245/17 vom 4. Juli 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 30 Abs. 2 Var. 1, § 211 Abs. 2 Wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen kann sich

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2008 - 1 StR 653/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 653/07 vom 19. Februar 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2 Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der L

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - 3 StR 221/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/18 vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR221.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbunde

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Apr. 2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17

bei uns veröffentlicht am 30.04.2018

Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten ... wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.06.2017 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - 2 StR 159/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 159/15 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR159.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlun

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Nov. 2013 - 2 Ss 155/13, 2 Ws 71/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2013 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewäh

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 29. Feb. 2008 - I Ws 60/08

bei uns veröffentlicht am 29.02.2008

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, der litauischer Staatsangehöriger ist und in der Republik Litauen lebt, unerla

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(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen...