Strafprozeßordnung - StPO | § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung - StPO | § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) (weggefallen)
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(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizver
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published on 18/05/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 647/99 vom 18. Mai 2000 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (außer II 3) Veröffentlichung: ja StPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2 Die audiovisuelle Vernehmung
published on 07/11/2006 00:00
5 StR 164/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7. November 2006, an der t
published on 28/05/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren
published on 09/12/2010 00:00
Tenor
1.Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 wird als unzulässigv e r w o r f e n .2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nr. 2 des vorgenannten Beschlusses
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