Strafprozeßordnung - StPO | § 276 Begriff der Abwesenheit

Strafprozeßordnung - StPO | § 276 Begriff der Abwesenheit
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F
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published on 21/07/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 15.859, 10 C 15.860 und 10 C 15.981 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Besch
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