Strafprozeßordnung - StPO | § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

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(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend. (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen ei
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(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie d
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published on 21/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/18 vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR221.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbunde
published on 19/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer
published on 06/06/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja I. Veröffentlichung: ja StPO § 414 Abs. 2 Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröffnung des Ha
published on 03/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 159/15 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR159.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlun
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(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den...