Strafprozeßordnung - StPO | § 163f Längerfristige Observation

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Strafrecht: Keine Beweisverwendung für Zufallsfunde minderer Bedeutung während längerfristiger Observation

29.04.2019

Das Kammergericht hat entschieden, dass kein dringender Tatverdacht bezüglich der im Laufe einer Observation nachgewiesenen Verkehrsdelikte vorlag, da eine solche Observation gem. § 163f StPO für das alleinige Aufklären von Fahrdelikten nicht angeordnet werden dürfte und demnach ein Beweisverwertungsverbot gem. § 477 II 2 StPO vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte


(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. (2) Erkenntnisse aus dem

Strafprozeßordnung - StPO | § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c


(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 5 StR 191/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 191/14 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschl

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2019 - 3 StR 382/19

bei uns veröffentlicht am 01.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/19 vom 1. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR382.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 26/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 28/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Apr. 2017 - 5 Sa 449/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. August 2016, Az. 8 Ca 1012/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. 2

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Feb. 2017 - 9 K 6154/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer II. der Verfügung vom 3. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Dezember 2014 ausgesprochene Untersagung, „innerhalb der nächsten 6 […] Monate ab Bekanntgabe (Zustellung) die

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor 1. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden verworfen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2016 - StB 12/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/16 vom 11. August 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen ECLI:DE:B

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Nov. 2015 - 3 RVs 69/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2013 - 3 A 10001/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. November 2012 wird gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 1.000,-- € verhängt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahre

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 4 K 1115/12

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die seit dem 10. September 2010 durchgeführte Observation des Klägers weiterhin durchzuführen.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 D

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2012 - 3 K 1607/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2012

Tenor Es wird festgestellt, dass die vom Regierungspräsidium ... - Landespolizeidirektion - gegenüber dem Kläger ab dem 19.04.2010 vorgenommene längerfristige Observation sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Standortbestimmung rechtswi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - 6 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg durch eine vor dem von ihr bewohnten Haus aufgestellte Kamera. Die Ree

Referenzen

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch...