Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Anwälte | § 9 HöfeO
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 9 HöfeO
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 9 HöfeO.
2 Artikel zitieren § 9 HöfeO.
Referenzen - Gesetze | § 9 HöfeO
§ 9 HöfeO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 9 HöfeO wird zitiert von 1 anderen §§ im Höfeordnung.
§ 9 HöfeO zitiert 1 andere §§ aus dem Höfeordnung.
21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 HöfeO.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3)...