Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2082 Anfechtungsfrist
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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01/12/2016 13:17
Ein handschriftliches Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament.
SubjectsTestament
09/04/2015 12:50
Soll ein gemeinschaftliches Testament auch für den Fall der Ehescheidung gelten, so lässt dies keinen Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung fortbestehen sollte.
SubjectsFamilienrecht
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5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben ang
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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über d
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 02/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. März 2016, Az.: 18 O 227/15, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten Ziff. 1 wird die Kläg
published on 12/07/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18.08.2015 – 24 O 320/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Re
published on 25/05/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/15 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2285 D
published on 19/03/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 4. September 2014, Az.: 3 O 32/14 I, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah
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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass...