Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
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published on 16/03/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 272/03 Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 2174; B
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