Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2074 Aufschiebende Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2074 Aufschiebende Bedingung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sof
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 14/01/2014 00:00

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.Das Nachlassgericht wird angewiesen, über den Antrag desBeteiligten zu 1 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusseserneut zu entscheiden.Wert: 200.000,- Euro 1G r ü n d e:2I.3Die am 06. März 2011
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.