Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23.01.2015 15:18

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung über Schenkungen kann sich auf Vermögensgegenstände erstrecken, die er in eine privatrechtliche Anstalt ausländischen Rechts eingebracht hat.
09.07.2013 15:57

Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setzt voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist.
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published on 23.04.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB
published on 06.02.2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juli 2018, Az. 73 O 3096/16, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 
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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
published on 03.12.2014 00:00

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