Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2072 Die Armen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

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published on 19/05/2016 00:00

Tenor 1. Die zur Begründung des Antrags vom ... auf Erteilung eines Allein-Erbscheins zugunsten der ... erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. 2. Der Antrag des Beteiligten ... auf Hinzuziehung als materiell B
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