Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1923 Erbfähigkeit


(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2074 Aufschiebende Bedingung


Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - V ZB 209/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 209/12 vom 19. Dezember 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1913 Satz 2, § 2113 Abs. 1; GBO §§ 22 Abs. 1, 51 Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grund

Amtsgericht Bocholt Beschluss, 30. Juni 2015 - BT-10627-7

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor wird der von Rechtsanwalt I am 10.06.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 Gründe: 2Mit Antrag vom 10.06.2015 wird die Berichtigung des im oben bezeichneten Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks Abt. II Nr. 1 dahingehend

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Jan. 2013 - 3 W 81/12

bei uns veröffentlicht am 02.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 18.04.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Sept. 2008 - 3 Wx 98/03

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 20. Mai 2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.

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Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.