Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2173 Forderungsvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2173 Forderungsvermächtnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 23.05.2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 144/00 vom 23. Mai 2001 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, den Richter
published on 24.03.2005 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.08.2004 hinsichtlich Ziffer 2 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung eines Betrages von jeweils EUR 26.230,33 an jede
published on 05.02.2004 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.879,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit 25.04.2003 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das U
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.