Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 23/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 8 Abs. 1 aF; BGB § 2100, § 242 D a) Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des E
published on 17/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/08 Verkündet am: 17. März 2010 Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/01/2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2016 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch war Leonore B. als Inhaberin von Mite
published on 28/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eint
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.