Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILEND- UND GRUNDURTEIL IV ZR 93/05 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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