Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
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(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.07.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560/18 vom 24. Juli 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1836 c, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 2205, 2209, 2216 Abs. 1 Ein Behindertentestament ist ni
published on 20.12.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S
published on 11.12.2017 00:00
Tenor
Eine Einziehung des Erbscheins vom 26.05.2017 ist nicht veranlasst, weil der Erbschein nicht unrichtig ist.
Gründe
I.
1. Der am ... 1957 geborene und am ... 2016 verstorbene Erblasser wohnte zuletzt
published on 06.04.2006 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Klägerin als Vorerbin.
2
Die Klägerin ist befreite Vorerbin des am 28. April 2000 verstorbenen Herrn A. Als Nacherbin ist die
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Annotations
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das...