Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/09/2014 14:59

Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
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(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so k

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüb
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published on 03/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 &#x
published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi
published on 09/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 20. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahr
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