Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2154 Wahlvermächtnis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. (2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gege
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published on 06.05.2019 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 23.01.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Beschwerdewert wird au
published on 05.12.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 €
published on 15.07.2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Augsburg vom 24. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Zustimmung der Erbin auch zur Auflassung des Grundstücks der Gemarkung S.
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(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber...