Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/12/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nahm im Termi
published on 31/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2012, 8 O 269/12, im Wesentlichen abgeändert und insgesamt wie folgt ne
published on 25/04/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/13 vom 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn
published on 24/06/2010 00:00
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Notariat - Nachlassgericht - Filderstadt II zur Erteilung eines neuen, dem eingezogenen gleichlautenden Erbscheins
ange
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