Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2165 Belastungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
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published on 05/04/2017 00:00
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte bei der Ermittlung des Wertes des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes des Klägers bestehende Bankkreditschulden sowie eine gegen den Kläger festgesetzte Grunderwerbsteuer zu Recht außer Ansatz gelass
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