Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2089 Erhöhung der Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2089 Erhöhung der Bruchteile
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/01/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Magdeburg vom 6. Oktober 2014 aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft dieser Entsch
published on 07/02/2007 00:00
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.9.2006, 14 O 476/05, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerinnen zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufung
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