Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2269 Gegenseitige Einsetzung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19/03/2021 12:46
Die Vorlesungsreihe zum Thema Erbrecht von Stephan Lorenz kann auf iTunes abgespielt werden. Sie bietet einen guten Einblick in die Materie, sodass Studierende den Rechtsstoff neu erlernen können, aber auch Anwälte ihre Lücken zu gewissen Themen des Erbrechts mit einigen Sitzungen schließen und somit „auffrischen“ können – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen
SubjectsErbrecht
24/05/2012 16:21
auch wirksam, wenn die Ehefrau den Beitritt erst sechs Jahre nach Errichtung des Testaments erklärt-OLG München vom 01.12.11-Az:31 Wx 249/10
SubjectsTestament
27/10/2010 17:53
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsPflichtteilsanspruch
21/01/2009 14:52
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Subjectsandere
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(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner,2. die Kinder und Stiefkinder,3. die Abkömmlinge der in Nummer
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19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 26/09/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 198/00 Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________
published on 12/07/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 298/03 Verkündetam: 12.Juli2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BG
published on 17/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, auf Kosten des Nachlasses des Erblassers G.L. den Verkehrswert des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. - des Not
published on 29/01/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 50/15
Beschluss
vom 29.1.2016
AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligter: L.
- Antragste
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