Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

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(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Vor
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published on 07/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 187/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB §§ 2268 Abs. 2, 2271
published on 22/06/2004 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Staufen - 1 GRN 21/04 - vom 25.02.2004 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziffer 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowi
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Annotations

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen...