Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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31/05/2017 13:14

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
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published on 04/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4, 7, 8 und 9 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 26.4.2015 werden verworfen. 2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 5 gegen den Beschluss des Amts
published on 16/11/2016 00:00

Tenor Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Geschäftswert: 150.000 €. 1G r ü n d e: 2I. 3Der Erblasser war Witwer. Seine Frau V. M. E. verstarb im Mai 2009. Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor, die Beteiligte zu
published on 08/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats 4 Ettlingen - Nachlassgericht - vom 8. Juli 2014 - 4 NG 197/2013 - wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten w
published on 18/06/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.09.2013 - 5 O 304/12 M - aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 12.11.2009 verstorbenen K.
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