Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2111 Unmittelbare Ersetzung

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger


Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Er

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZB 111/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/10 vom 26. Januar 2012 in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahre

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 82 Ist nach der Er

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 330/03 vom 16. Juli 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZVG § 180 Abs. 1 Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Tei

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2010 - IV ZR 144/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/08 Verkündet am: 17. März 2010 Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 470/16

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor I. Die Verfügungen des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2016 (Nichtabhilfe und Vorlage an das Oberlandesgericht) werden aufgehoben. II. Die Sache wird an das Amtsgericht Augsburg zur Durchfü

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2016 - 34 Wx 239/15

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 wird inso

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2014 - 34 Wx 502/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 13. November 2013 aufgehoben. II. Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt So

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Jan. 2014 - 34 Wx 166/13

bei uns veröffentlicht am 13.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €. Gründe

Landgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2016 - 12 O 215/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbes

Oberlandesgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 2 U 14/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.1.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 280/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläge

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Mai 2015 - 15 W 138/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Der Erbschein vom 05.03.2015 wird eingezogen. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. 1G r ü n d e : 2I. 3Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 06. Apr. 2006 - 3 K 74/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Klägerin als Vorerbin. 2 Die Klägerin ist befreite Vorerbin des am 28. April 2000 verstorbenen Herrn A. Als Nacherbin ist die