Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister


(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgerme
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2250 Nottestament vor drei Zeugen


(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Fo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister


(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgerme

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Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am ... 2012 im Alter von

Landgericht Freiburg Beschluss, 17. Juni 2003 - 4 T 105/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2003

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.03.2003 (15a UR II 2/02) aufgehoben. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 03.09.2001 gegen den Kostenansatz des Notariats 3 - Nachlassgericht -

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(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu...