Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2134 Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2136 Befreiung des Vorerben


Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2134 BGB.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560/18 vom 24. Juli 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1836 c, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 2205, 2209, 2216 Abs. 1 Ein Behindertentestament ist ni

Amtsgericht München Beschluss, 11. Dez. 2017 - 63 VI 962/17 (2)

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor Eine Einziehung des Erbscheins vom 26.05.2017 ist nicht veranlasst, weil der Erbschein nicht unrichtig ist. Gründe I. 1. Der am ... 1957 geborene und am ... 2016 verstorbene Erblasser wohnte zuletzt

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 182/17

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 17.2.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren ent

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2016 - 2 Wx 534/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die am 26.9.2016 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn (LA-1550-8) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsger

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 06. Apr. 2006 - 3 K 74/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Klägerin als Vorerbin. 2 Die Klägerin ist befreite Vorerbin des am 28. April 2000 verstorbenen Herrn A. Als Nacherbin ist die