Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
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published on 16.01.2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 93/18 vom 16. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 93 Abs. 1 a) Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 Z
published on 04.11.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 17.01.2019 00:00
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos auf
published on 16.11.2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 178/15
Beschluss
16.11.2015
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligte:
1) ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer
2) ...
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