Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

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published on 19.07.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/01 Verkündet am: 19. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28.02.2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 10.09.2003 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. Dezember 2002 - 7 O 159/02 - in Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. D
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