Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen - Grundbuchamt - vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.921 € fe
published on 20/10/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2013 16 K 3701/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. September 2012 aufgehoben
published on 16/07/2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläge
published on 11/05/2015 00:00
Tenor
Der Erbschein vom 05.03.2015 wird eingezogen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
1G r ü n d e :
2I.
3Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus
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