Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20/12/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S
published on 16/07/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 330/03 vom 16. Juli 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZVG § 180 Abs. 1 Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Tei
published on 05/01/2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2016 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch war Leonore B. als Inhaberin von Mite
published on 28/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eint
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