Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
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published on 28.09.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/04 Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB §
published on 07.07.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 140/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO (2002) §§
published on 16.07.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 330/03 vom 16. Juli 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZVG § 180 Abs. 1 Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Tei
published on 09.02.2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 24. September 2014 aufgehoben.
Das Amtsgericht Erding - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag v
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