Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4)(weggefallen)

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

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Erbrecht: Der Sohn der Alleinerbin darf nicht an einem Nottestament mitwirken

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Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.
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Erbrecht: Voraussetzungen des Drei-Zeugen-Testaments

18.05.2017

Die durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Nottestaments in Todesgefahr befand.
Familienrecht

Erbrecht: Testierfähigkeit bei Krebsleiden

21.12.2012

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.
Testament

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zitiert oder wird zitiert von 25 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2250 Nottestament vor drei Zeugen


(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Fo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung


(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente


(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament


Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
zitiert 18 §§ in anderen Gesetzen.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen


Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar,2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder3. einer Person, die mit ihm in gerader

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 6 Ausschließungsgründe


(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst,2. sein Ehegatte,2a. sein Lebenspartner,3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben


(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 17 Grundsatz


(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf a

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 5 Urkundensprache


(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar


(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,3. mit dem Nota

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit


(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift festste

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 27 Begünstigte Personen


Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten


Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß die

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 30 Übergabe einer Schrift


Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschl

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit


Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 32 Sprachunkundige


Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 16 Übersetzung der Niederschrift


(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist


(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Nied

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 34 Verschließung, Verwahrung


(1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umsch

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars


Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 2 Überschreiten des Amtsbezirks


Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 4 Ablehnung der Beurkundung


Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2232 Öffentliches Testament


Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2233 Sonderfälle


(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente


(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstan

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Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., 30.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am ... 2012 im Alter von

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Sept. 2016 - 92b VI 75/16

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Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf am 01.09.2016 durch den Richter am Amtsgericht T b e s c h l o s s e n : Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wir

Landgericht Freiburg Beschluss, 19. März 2003 - 4 T 187/02

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Freiburg vom 13.05.2002 (9 GR N 243/00) aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu Ziffer 1 einen Erbschein auszuteilen, wonach sie

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(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande...
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
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Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
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Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In...
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Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein...