Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4)(weggefallen)

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

28.09.2017 17:22

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.
18.05.2017 11:18

Die durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Nottestaments in Todesgefahr befand.
21.12.2012 09:48

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.
SubjectsTestament
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
25 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Fo

(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge d

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstan

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar,2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder3. einer Person, die mit ihm in gerader

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst,2. sein Ehegatte,2a. sein Lebenspartner,3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis

(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle

(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21.06.2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., 30.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz
published on 12.05.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am ... 2012 im Alter von
published on 01.09.2016 00:00

Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf am 01.09.2016 durch den Richter am Amtsgericht T b e s c h l o s s e n : Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wir
published on 19.03.2003 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Freiburg vom 13.05.2002 (9 GR N 243/00) aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu Ziffer 1 einen Erbschein auszuteilen, wonach sie
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder...
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande...
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein...