Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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15/09/2014 14:59

Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
27/09/2010 19:03

Hat der Erblasser auf einem Briefumschlag handschriftlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter durch Auslegung feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Erbrecht Berlin
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published on 03/02/2017 00:00

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