Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2123 Wirtschaftsplan
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2123 Wirtschaftsplan
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.07.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560/18 vom 24. Juli 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1836 c, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 2205, 2209, 2216 Abs. 1 Ein Behindertentestament ist ni
published on 11.12.2017 00:00
Tenor
Eine Einziehung des Erbscheins vom 26.05.2017 ist nicht veranlasst, weil der Erbschein nicht unrichtig ist.
Gründe
I.
1. Der am ... 1957 geborene und am ... 2016 verstorbene Erblasser wohnte zuletzt
published on 06.04.2006 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Klägerin als Vorerbin.
2
Die Klägerin ist befreite Vorerbin des am 28. April 2000 verstorbenen Herrn A. Als Nacherbin ist die
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