Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

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published on 24.06.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 202/07 Verkündetam: 24.Juni2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
published on 05.02.2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 02.07.2014 - 8 O 504/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
published on 08.05.2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Angeklagten wir das Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 20.07.2011 - 4 Cs 25 Js 8409/09 - im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen
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