Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2233 Sonderfälle
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
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(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgerme
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, g
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published on 21/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., 30.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz
published on 07/09/1999 00:00
Tenor
1G r ü n d e
2I.
3Der Erblasser ist unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist seine Mutter; der Vater des Erblassers ist vorverstorben.
4Der Erblasser errichtete zu notari
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