Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2156 Zweckvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2156 Zweckvermächtnis
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Sol
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/05/2019 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 23.01.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Beschwerdewert wird au
published on 03/02/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 &#x
published on 26/02/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.05.2014, Az. 14 O 2954/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec
published on 09/10/2007 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde
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