Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2179 Schwebezeit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2179 Schwebezeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

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Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung
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published on 16.07.2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge
published on 27.02.2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch..
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Annotations

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des...